Waffenrecht


Die rechtliche Situation in Deutschland

Die rechtliche Situation spielt beim Kauf eines Messers selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns
innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Lediglich für den Kauf von Springmessern müssen
seit neuestem gewisse rechtliche Voraussetzungen für den berechtigten Erwerb vorliegen. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller
von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12
Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt.
Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei als erlaubte Form des Führens eingestuft.


Der Paragraph § 42a WaffG

Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen in Deutschland:

  1. Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende
    Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang
    mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

"Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen.
Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen. Auch ist die Einhandmessereigenschaft dann
zu verneinen, wenn ein von den technischen Grundlagen zweihändig aufzuklappendes Messer nur durch eine geschickte
Schleuderbewegung mit einer Hand aufgeklappt werde kann, welche typischerweise eine besondere Übung voraussetzt.
"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen
Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein
Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als
Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder
Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse
definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein
anerkannten Zweck".

Der allgemein anerkannte Zweck

Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf
hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die
Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde
Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich und
angebracht ist. Das können Freizeitgestaltung, wie Grillen, Picknicken, Gartenpflege und Pilze sammeln sowie die Ausübung von
Hobbys wie Segeln, Bergsteigen, Tauchen und Wandern sein. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck
anerkannt.

Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender
Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun
einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell
verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.

Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich
die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es
unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt daher bereits das
entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenpin zumindest temporär zu entfernen.

Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des
Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken
ist. Das Tragen der fraglichen Messer sollte unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal sein.

Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen § 42 WaffG



Bislang waren bei Veranstaltungen lediglich Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Messer waren (abgesehen von Hieb- und
Stichwaffen wie Dolche, Kampfmesser und Bajonette) bisher davon ausgenommen. Das Führen von Messern auf öffentlichen
Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun gesetzlich allgemein untersagt - unabhängig von der
Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog (§
42 Abs. 4a S. 2 WaffG), den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g.
Veranstaltungen sind:
  1. Anlieferverkehr,
  2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit
    ihrer Berufsausübung führen,
  3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln
    und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die
    einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des
    Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem
    Zweck Messer geführt werden,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
  10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein
Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist
demnach nicht erforderlich, jedoch wohl rechtlich am sichersten. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache
20/12805 S. 37) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder
Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.


Waffenverbotszonen und Personennahverkehr

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern und gefährlichen Gegenständen (z. B. Pfefferspray)
verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
Der o. g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für die örtlichen
Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer
Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog des § 42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen
Ausnahmen oder Erweiterungen in der jeweils örtlich geltenden Waffenverbotszone. Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis
fallen die bisherigen Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer bzw.
Kommunen Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus,
sind nun sämtliche Messer verboten. Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über vier
Zentimetern Länge. In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt lediglich für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei
Veranstaltungen (s. o). Gem. § 42 Abs. 5 Nr. 3 WaffG können nun auch Waffenverbotszonen in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs (Bus, Straßenbahn, S- und U-Bahn) eingerichtet werden. Bitte beachte hierzu die jeweils lokalen
Regelungen.

Personenfernverkehr



Das Mitführen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (z. B. Fernverkehrszüge der Bahn, Fernbusse) ist nun automatisch
gesetzlich verboten. Auch „seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und
Haltepunkten" (Bahnhöfe und entsprechend baulich gestaltete Haltestellen) sind von dem Verbotsbereich erfasst. Es gelten auch hier
jedoch die gleichen Ausnahmen entsprechen dem Führen von Messern wie bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.
V. m. § 42 Abs. 4a WaffG). Das Bundesinnenministerium hat zusätzlich die Möglichkeit, über das generelle Messerverbot hinaus das
Verbot durch Rechtsverordnung auch auf sämtlichen Bahnanlagen der Deutschen Bahn auszudehnen (z. B. Parkplätze, Gleisbereiche,
etc.). Darüber hinaus bleibt die schon jetzt bestehende Möglichkeit der Anordnung von Waffenverbotszonen durch die Bundespolizei
weiter zusätzlich bestehen.

Verbot von Springmessern
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab
sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum
Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige
Nutzung erforderlich macht:
  1. etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder,
  2. der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
  3. dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
  4. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.

Die oben genannten Beispiele sind wörtlich in der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 20/12805) auf Seite 40 genannt. Die
Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.

An der Einstufung des Böker Plus Rescue OTF (01KALS146) als Werkzeug hat sich nichts geändert. Das Rettungswerkzeug darf
weiterhin ohne Einschränkungen besessen und geführt werden. Auch die Böker Plus Micro OTF Modelle sind nicht von der
Verschärfung betroffen und dürfen – laut unserer Rechtsmeinung - weiterhin ohne Einschränkungen besessen werden. Eine
Stellungnahme des Rechtsanwalts der Firma Böker finden Sie hier zum Download.


Sonstige in Deutschland verbotene Messer und Waffen

In Deutschland sind Gegenstände und Messer verboten, welche ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlossmesser und Stockdegen).
Weiter zählen zu den verbotenen Gegenständen auch bestimmte Messer wie Balisongs bzw. Butterfly-Messer, Fallmesser, OTF-Messer,
Faustmesser und Schlagring- bzw. Knöchelmesser. Das Verbot gilt jedoch nicht für stumpfe Übungsbalisongs bzw. für Jäger/Kürschner
im Bezug auf den Besitz von Faustmessern. Der Umgang mit solchen verbotenen Gegenständen bzw. der Besitz wird nach dem
deutschen Waffengesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.


Die rechtliche Situation in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an
Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten.
Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen
Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebung der verschiedenen Ländern
leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren. Nützliche Informationen zum deutschen und internationalen Waffenrecht finden
Sie zum Beispiel im 
Knife Blog.


Rechtsberatung

Wir möchten zudem darauf aufmerksam machen, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck
dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt.
Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen.
Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

 



Quelle: Heinr. Böker Baumwerk GmbH Solingen