Einhandmesser
Einhandmesser: Einhändig zu öffnende Taschenmesser deren Klingen im geöffneten Zustand arretieren.
Aufgrund der Klingenöffnung in Verbingung mit der Verriegelung, unterliegen diese Messer dem §42a WaffG und dürfen in Deutschland nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Ausnahmen hierzu finden Sie im Absatz 2 und 3 des §42a WaffG.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem in unserem Shop veröffentlichten Waffenrecht.