Aufgrund der einhändig möglichen Klingenöffnung in Verbingung mit einer Klingen-Verriegelung, unterliegen diese Taschenmesser dem Paragraphen 42a des deutschen Waffengesetzes (§42a WaffG) und dürfen in Deutschland nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Ausnahmen hierzu finden Sie im Absatz 2 und 3 des §42a WaffG.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem in unserem Shop veröffentlichten Waffenrecht.
Einhandmesser
Einhandmesser: Einhändig zu öffnende Taschenmesser deren Klingen im geöffneten Zustand arretieren.
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