Aufgrund der einhändig möglichen Klingenöffnung in Verbingung mit einer Klingen-Verriegelung, unterliegen diese Taschenmesser dem Paragraphen 42a des deutschen Waffengesetzes (§42a WaffG) und dürfen in Deutschland nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Ausnahmen hierzu finden Sie im Absatz 2 und 3 des §42a WaffG.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem in unserem Shop veröffentlichten Waffenrecht.


